LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2009
L 9 AS 24/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 108/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2009 (L 9 AS 24/08) - DRsp Nr. 2009/28520

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 24/08

DRsp Nr. 2009/28520

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.12.2006 haben.

Die leibliche Mutter der Klägerinnen, Frau D H-S, ist seit dem 07.06.2001 mit Herrn C H verheiratet, der nicht der Kindsvater der Klägerinnen ist. Im Haushalt der Eheleute leben auch die am 00.00.1990 und 00.00.1994 geborenen Klägerinnen. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist unbekannt. Unterhalt leistet er nicht.