Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1950 geborene Klägerin war vom 02.01.1989 bis 14.08.2009 bei der Firma W, M GmbH und Co. KG (im Folgenden: W) versicherungspflichtig beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 01.06.2009 durch Beschluss des Amtsgerichts L (Az.: xxx) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2009 mit Wirkung ab dem 15.08.2009 unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei und wies darauf hin, dass wegen bestehender Masseunzulänglichkeit Arbeitsentgelt für die Dauer der Freistellung nicht gezahlt werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 21.08.2009 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2009.
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