LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2010
L 8 R 128/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 180/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2010 (L 8 R 128/09) - DRsp Nr. 2011/20281

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen L 8 R 128/09

DRsp Nr. 2011/20281

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.585,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit vom 1.3.2003 bis zum 31.12.2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19.585,42 EUR für den Beigeladenen zu 1) zu entrichten hat.