LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2010
L 6 VG 9/05
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 (32) VG 376/97

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2010 (L 6 VG 9/05) - DRsp Nr. 2011/11117

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen L 6 VG 9/05

DRsp Nr. 2011/11117

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.04.2005 geändert:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.1999 verpflichtet, den Bescheid vom 27.01.1992 zurückzunehmen.

Der Bescheid vom 25.11.1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1997 verurteilt, eine "sensible Teilstörung an der Daumenseite des rechten Zeigefingers" als zusätzliche Schädigungsfolge festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: