Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin ihre Eintragung als Psychologische Psychotherapeutin in das Arztregister beanspruchen kann.
Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und approbierte Psychologische Psychotherapeutin und seit 01.04.1996 als Psychotherapeutin in einer Einrichtung zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch Kranke, der E Akademie GmbH in C, angestellt.
Die Beklagte lehnte ihren Antrag vom 14.09.2001 auf Eintragung in das Arztregister für den Zulassungsbezirk L mit Bescheid vom 27.03.2002 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.2004 ab; der Fachkundenachweis sei nicht erbracht. Die theoretische Ausbildung könne nur mit 56 Stunden (50 Stunden an der Universität zu L und 6 Stunden am Institut für analytische Psychotherapie im Rheinland e.V. (IPR)) berücksichtigt werden. Damit sei der Nachweis der erforderlichen Ausbildung von mindestens 280 Stunden in einem wissenschaftlichen Verfahren nicht erbracht.
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