LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2012
L 10 SB 89/12
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 716/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2012 (L 10 SB 89/12) - DRsp Nr. 2013/80

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 10 SB 89/12

DRsp Nr. 2013/80

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) im Rahmen eines Änderungsantrags.

Bei dem am 00.00.1947 geborenen Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 07.10.1997 ein GdB von 20 für Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten des Herzens festgestellt.

Im Oktober 2009 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte wertete einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin Dr. L vom 10.12.2009 aus und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.01.2010 ab. Auf den Widerspruch des Klägers holte der Beklagte einen internistischen Befundbericht von Dr. C (22.02.2010) ein und stellte mit Abhilfebescheid vom 25.03.2010 nunmehr ab 01.10.2009 einen GdB von 30 fest. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und führte Schmerzen in Knie- und Schultergelenken an. Er werde von dem Orthopäden Dr. P behandelt. Der Beklagte zog auch von diesem Arzt einen Befundbericht bei (29.04.2010) und stellte mit weiterem Abhilfebescheid vom 14.06.2010 einen GdB von 40 fest. Die Behinderungen bezeichnete er wie folgt:

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