LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2012
L 10 SB 134/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 56/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2012 (L 10 SB 134/12) - DRsp Nr. 2012/20616

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 10 SB 134/12

DRsp Nr. 2012/20616

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.03.2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Aachen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1967 geborene Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).

Bei ihr wurde im August 2005 ein Mammakarzinom links entdeckt und am 29.08.2005 operativ entfernt. Wegen der Folgen dieser Erkrankung stellte das Versorgungsamt B mit Bescheid vom 18.10.2005 wegen der Behinderung "Brusterkrankung links im Stadium der Heilungsbewährung" einen GdB von 50 fest.