LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2012
L 1 KR 616/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 29/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2012 (L 1 KR 616/11) - DRsp Nr. 2012/20617

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 616/11

DRsp Nr. 2012/20617

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Freistellung von Kosten für eine Positronen-Emissions-Tomographie (PET)-CT Untersuchung in Höhe von 1.361,29 EUR.

Am 08.03.2010 stellte Dr. S (radiologische und nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis N) bei dem am 00.00.1948 geborenen Kläger in der Lunge einen neu aufgetretenen Rundherd mit einem Durchmesser von knapp 2 cm im Oberlappen rechts mit Verbindung zur Pleura fest. Dr. S empfahl die Durchführung eines PET/CT. Am 11.03.2010 stellte die Internistin Dr. L eine Überweisung zur Durchführung einer PET/CT Untersuchung aus.

Am 11.03.2010 gab der Kläger folgende "Erklärung zur Kostenübernahme für eine PET/CT-Untersuchung" gegenüber der radiologischen und nuklearmedizinischen Gemeinschaftspraxis N ab:

"Meine Krankenkasse erstattet die Kosten der o. g. Untersuchung nicht oder nur teilweise. Hiermit erkläre ich mich bereit, den Rechnungsbetrag oder den verbliebenen Rechnungsbetrag selbst zu erstatten."