Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides für den Zeitraum September und Oktober 2009.
Mit Bescheid vom 07.05.2009, geändert durch den Bescheid vom 18.06.2009, bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) u. a. für die Zeit von September bis Oktober 2009 monatlich in Höhe von 681,22 EUR unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens des Klägers zu 1).
Im August 2009 informierte die Gemeinde L den Beklagten darüber, dass die Kläger eine Nachzahlung von sogenannten Analog-Leistungen gemäß §
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