LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.04.2010
L 2 KN 63/06 U
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (24) KN 5/02 U

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.04.2010 (L 2 KN 63/06 U) - DRsp Nr. 2010/11375

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 2 KN 63/06 U

DRsp Nr. 2010/11375

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entschädigung für einen Arbeitsunfall.

Der 1950 geborene Kläger erlitt am 27.03.1990 in der ehemaligen DDR unter Tage einen Arbeitsunfall bei dem es zum Ablösen von Gebirgsteilen aus dem Firstbereich kam. Nach dem Unfallbericht zog er sich eine Stauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung der Brustwirbelsäule sowie Prellungen an beiden Beinen und Füßen zu. Wegen der Unfallfolgen wurde er in der Zeit vom 27.03. bis 20.04.1990 stationär behandelt. Der Entlassungsbericht der Dres. C und I weist auf einen neu entdeckten tablettenpflichtigen Diabetes mellitus, Typ II b, bei Restbeschwerden nach Arbeitsunfall unter Tage mit Stauchung und Prellung der HWS/BWS und Kontusion beider Kniegelenke hin. Die Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ermittelte bei einer Untersuchung des Klägers am 09.08.1990 Blutglukosewerte bis 15.6 rnmo1/1 und kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei wegen des Diabetes mellitus als Hauer untauglich.