Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.10.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.067,34 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Kosten in Höhe von 2.067,34 EUR für die vom Kläger, Herrn G, gewährte Eingliederungshilfe zu erstatten.
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