LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2012
L 11 KA 72/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 197/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.02.2012 (L 11 KA 72/08) - DRsp Nr. 2012/16851

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 72/08

DRsp Nr. 2012/16851

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 15.09.2003, 17.09.2003 und 28.01.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.07.2004 verurteilt, den Honorarabrechnungen der Quartale I/2003 bis III/2003 500 Ansätze der Ziffer 8451 der Schmerztherapievereinbarung hinzuzusetzen und entsprechend nach zu vergüten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind Honorarrückforderungen für die Quartale I/2003 bis III/2003.

Die Klägerin war eine Gemeinschaftspraxis, der in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.05.2007 die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Orthopäden Dres. C und O angehörten. Vom 01.03.2002 bis 04.11.2003 war der Orthopäde Dr. E mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der Klägerin angestellt.