LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2014
L 11 KR 399/12 KL
Fundstellen:
NZS 2014, 503
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 87/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2014 (L 11 KR 399/12 KL) - DRsp Nr. 2014/8448

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 399/12 KL

DRsp Nr. 2014/8448

Tenor

Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie verpflichtet wird, ihren Vorstand wegen unzulässiger Verwendung von Haushaltsmitteln in Regress zu nehmen.

Am 19.06.2009 richtete die Klägerin für ihre Mitarbeiter im Anschluss an eine Personalversammlung ein Betriebsfest aus. Die Kosten für die Bewirtung von ca. 440 Personen betrugen 37.961,00 EUR.