Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225 EUR gemäß § 192 SGG auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
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