LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2009
L 11 KA 60/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 59/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2009 (L 11 KA 60/08) - DRsp Nr. 2010/2786

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 11 KA 60/08

DRsp Nr. 2010/2786

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2008 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen je ½ der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Entziehung ihrer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die 1948 in der ehemaligen Tschechoslowakei geborene Klägerin war von 1976 bis Ende 1987 im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Nordrhein als Vertragszahnärztin tätig. Ab 1988 übte sie ihre kassen-/vertragszahnärztliche Tätigkeit im Bereich der Beigeladenen zu 8) in H, N-straße 00, in Praxisgemeinschaft mit dem Kläger, mit dem sie seit 1987 verheiratet ist, aus. Seit dem 01.10.2007 sind die Kläger an gleichem Praxissitz in Berufsausübungsgemeinschaft tätig.

Der 1941 ebenfalls in der ehemaligen Tschechoslowakei geborene Kläger war seit 1976 als Kassen- bzw. Vertragszahnarzt in eigener Praxis in H zugelassen.

1981 beanstandete der Beigeladene zu 6) Falschabrechnungen des Klägers. Da dieser die falschen Abrechnungen seinen Helferinnen zuordnen konnte, wurde nach Schadensausgleich durch den Kläger auf weitergehende Schritte verzichtet.