LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2011
L 9 AS 1932/10
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 80/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2011 (L 9 AS 1932/10) - DRsp Nr. 2011/18379

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 9 AS 1932/10

DRsp Nr. 2011/18379

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.09.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 410 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin hatte an Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Wohnraum vermietet. Streitig ist, ob die beklagte B - Arbeitgemeinschaft für P (jetzt: Jobcenter P) befugt war, von ihr Erstattung einer Mietzahlung durch Verwaltungsakt zu fordern.