Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.04.2008 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2006 verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 06.11.2002 neu zu entscheiden. Die Feststellungsklage wird verworfen. Der Beklagte trägt 2/5, die Klägerin zu 2) 1/5, der Kläger zu 1) 2/5 der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
In Quartal I/2000 war der Kläger zu 1) in Einzelpraxis als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (
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