LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2011
L 11 KA 110/08 KL

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2011 (L 11 KA 110/08 KL) - DRsp Nr. 2013/7053

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 110/08 KL

DRsp Nr. 2013/7053

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, mit dem die Punktwerte für Leistungen der Individualprophylaxe (IP) und Früherkennungsuntersuchungen (FU) angehoben wurden.

Nachdem die zwischen Kläger bzw. den von ihm vertretenen Krankenkassen und Beigeladener geführten Verhandlungen über eine Änderung der mit Wirkung bis zum 31.03.2008 durch den Beklagten festgesetzten Punktwerte für Leistungen der IP und FU für die Zeit ab 01.04.2008 gescheitert waren, beantragte die Beigeladene für diese Zeit eine erneute Festsetzung des Beklagten. Zur Begründung der begehrten Erhöhung um 2,64 % gab die Beigeladene im Wesentlichen an, eine Auswertung der Kostenstruktur der Zahnarztpraxen im Quartal I/2008 habe im Vergleich zum Quartal I/2007 eine Kostensteigerung im Bundesgebiet um 2,64 % ergeben. Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen hätten sich im Jahr 2007 um 1,7 % verändert; nicht einbezogen sei jedoch die Erhöhung der Mehrwertsteuer, so dass der Erzeugerpreisindex als Vergleichsparameter nicht geeignet sei.