Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2011 rechtswidrig ist. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke für die Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ohne Entrichtung eines Betrages in Höhe von 60 Euro hatte.
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