LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2013
L 18 KN 135/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 744/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2013 (L 18 KN 135/12) - DRsp Nr. 2013/20577

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 135/12

DRsp Nr. 2013/20577

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.8.2012 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Altersrente für Frauen.

Die 1948 in Polen geborene Klägerin besuchte dort bis 1964 die Schule, war danach von Ende 1966 bis Anfang 1968 als Hilfsschwester/Stationshilfe in einem Krankenhaus und von 1968 bis 1981 als Telefonistin und Arbeiterin (zuletzt in der Markenstube) über Tage im Bergwerk "N" in C (Beuthen) beschäftigt.

Am 10.6.1989 kam sie nach Deutschland und wurde hier als Vertriebene anerkannt (Vertriebenenausweis A). In der Folgezeit war sie bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durchgehend in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bis zum 30.9.2009 als Produktionshelferin bei der I GmbH in B. Von 1994 bis 1999 wohnte die Klägerin in L/Niederlande.

Die Beklagte stellte rentenrechtliche Zeiten bis zum 31.12.1993 (in Polen zurückgelegte nach dem Fremdrentengesetz - FRG) verbindlich fest (Vormerkungsbescheid vom 28.4.2000). Der Bescheid enthält den Hinweis, dass nach derzeitiger Rechtslage für die nach dem FRG anerkannten Zeiten Entgeltpunkte nur zu 60% berücksichtigt werden; das gelte nicht für Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9.10.1975.