Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.08.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.
Der 1971 geborene Kläger stürzte am 04.11.2006 bei der Verfolgung eines knapp vierzehnjährigen Skatebordfahrers und zog sich hierbei schwere Kopfverletzungen zu.
Bei seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen eines gegen den Jugendlichen eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) gab der Kläger am 16.07.2007 an:
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