LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2012
L 8 R 156/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.08.2209 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 (3,33) R 308/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2012 (L 8 R 156/09) - DRsp Nr. 2012/20432

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 8 R 156/09

DRsp Nr. 2012/20432

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.8.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu 6/7, die Beklagte zu 1/7. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.848,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin an 14 Einsatztagen in der Zeit vom 17.1.2007 bis zum 19.4.2007 als Kameramann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestand.

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