LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2010
L 2 KN 212/09 U
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 225/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2010 (L 2 KN 212/09 U) - DRsp Nr. 2010/3578

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen L 2 KN 212/09 U

DRsp Nr. 2010/3578

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.08.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entschädigung wegen Folgen eines Arbeitsunfalls am 26.09.2006.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger erlitt am 26.09.2006 als Hauer unter Tage einen Arbeitsunfall, als er beim Tragen von Klemmbockbühnenteilen auf einen Gesteinsbrocken trat, umknickte und sich das linke Knie verdrehte. Mit Bescheid vom 24.07.2007 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls eine Muskelminderung im linken Oberschenkel, Schwellneigung über dem linken Kniegelenk sowie Beschwerden an. Unfallunabhängig bestünden degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk. Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Unfalls bestehe nicht. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) messbaren Grades wegen der Folgen des Unfalls ergebe sich nicht. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 zurückgewiesen.