LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2010
L 2 KN 106/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf , vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 254/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2010 (L 2 KN 106/08) - DRsp Nr. 2010/9065

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen L 2 KN 106/08

DRsp Nr. 2010/9065

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine geringfügige Beschäftigung. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (X). Die X beschäftigt einen Hausmeister. Zu dessen Aufgaben gehört u.a. die Überwachung des Gemeinschaftseigentums, die Beseitigung kleinerer Mängel sowie die Ausführung kleinerer Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, die Sauberhaltung der Gehwege und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage. Weiter beschäftigt die X eine Reinigungskraft. Zu ihren Aufgaben gehört es das Treppenhaus, die Keller-Gemeinschaftsräume und den Aufzug zu reinigen. Nach § 2 ihrer Arbeitsverträge ist Weisungsgeber ausschließlich der jeweilige Wohneigentumsverwalter; Wohnungseigentümer und Mieter haben keine direkte Weisungsbefugnis.