LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2010
L 11 KA 31/09
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 4/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2010 (L 11 KA 31/09) - DRsp Nr. 2011/7332

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 31/09

DRsp Nr. 2011/7332

Die Berufung der Beigeladenen zu 5) gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 5) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachbesetzung einer Teilzeitstelle hat.

Die Klägerin ist Trägerin eines seit dem 01.04.2005 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), für das anfangs mit Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses (- ZA - Beschluss vom 02.03.2005) der Facharzt für Radiologie Dr. N als Leiter des MVZ und die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K (unter Verzicht ihrer Zulassungen als niedergelassene Ärzte) mit jeweils 38,5 Stunden/Woche angestellt wurden.

Bei der Besetzung der Kinderarztstelle gab es mehrfach Veränderungen, die von der Klägerin wie folgt mitgeteilt und vom ZA genehmigt wurden:

- Dr. K übte ab 01.09.2005 nur noch eine Halbtagstätigkeit (19,25 Stunden/Woche) aus (Beschluss des ZA vom 24.08.2005). Die vakante halbe Stelle wurde mit der Kinder- und Jugendärztin Dr. N besetzt (Beschluss des ZA vom 21.09.2005).