LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.09.2013
L 4 U 579/10
Fundstellen:
NZS 2014, 111
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 326/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.09.2013 (L 4 U 579/10) - DRsp Nr. 2013/25638

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen L 4 U 579/10

DRsp Nr. 2013/25638

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.08.2010 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2008 festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 03.01.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen dem Grunde nach. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der Klägerin am 03.01.2008 erlittene Skiunfall ein Arbeitsunfall ist.

Die 1986 geborene Klägerin war im Wintersemester 2007/2008 als ordentliche Studierende an der Universität N. in den Fächern Mathematik und Germanistik (Bachelor) sowie Katholische Religion (Lehramt) eingeschrieben. Im August 2007 meldete sie sich zu dem Sporttouren-Kurs 0570-09 an, der - neben weiteren Skikursen - vom Hochschulsport N. als selbständiger Betriebseinheit der Universität N. im Rahmen des Hochschulsport-Programms für den Zeitraum vom 29.12.2007 bis 05.01.2008 in D./Schweiz veranstaltet wurde.

In den zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sporttouren des Hochschulsports N. war u.a. geregelt: