LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.09.2010
L 3 R 150/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 300/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.09.2010 (L 3 R 150/10) - DRsp Nr. 2010/20603

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen L 3 R 150/10

DRsp Nr. 2010/20603

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenrente in Form einer Witwen- bzw. Geschiedenenwitwenrente.

Die am 00.00.1941 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Am 00.00.1964 heiratete sie den Versicherten S K, ebenfalls spanischer Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde seinerzeit nach spanischem Recht geschlossen und mit am 00.00.2004 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - N vom 28.04.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (ohne Datum) gemäß Artikel 17 Abs. 1 S. 1, Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB - nach spanischem Recht geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Versicherte ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 310,00 Euro an die Klägerin zu zahlen. Beide Ehegatten gingen anschließend keine neue Ehe ein.

Seit August 2003 bezieht die Klägerin von der Beklagten Altersrente für Frauen in Höhe von damals monatlich 254,25 Euro.