Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.01.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenrente in Form einer Witwen- bzw. Geschiedenenwitwenrente.
Die am 00.00.1941 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Am 00.00.1964 heiratete sie den Versicherten S K, ebenfalls spanischer Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde seinerzeit nach spanischem Recht geschlossen und mit am 00.00.2004 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - N vom 28.04.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (ohne Datum) gemäß Artikel
Seit August 2003 bezieht die Klägerin von der Beklagten Altersrente für Frauen in Höhe von damals monatlich 254,25 Euro.
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