LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012
L 19 KG 3/11
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KG 2/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012 (L 19 KG 3/11) - DRsp Nr. 2012/19997

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 19 KG 3/11

DRsp Nr. 2012/19997

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für das Kind T für die Zeit vom 16.12.2009 bis 30.09.2010.

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige. In der Zeit vom 14.09.2007 bis 28.09.2010 war ihr Ehemann als Mitglied der Truppen eines Nato-Staates in der Bundesrepublik Deutschland stationiert. Seit Oktober 2007 hielt sich die Klägerin zusammen mit ihren beiden Kindern, dem Sohn B und ihrer am 00.00.1989 geborenen Tochter T in der Bundesrepublik Deutschland auf.