LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012
L 19 AS 525/12
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2543/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012 (L 19 AS 525/12) - DRsp Nr. 2013/76

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 525/12

DRsp Nr. 2013/76

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) während ihrer Inlandsaufenthalte im Rahmen eines im Ausland absolvierten Studiums.

Die am 00.00.1989 geborene Klägerin nahm am 15.09.2008 an der N-Universität in Istanbul das Studium der islamischen Theologie auf. Während der in zwei Intervalle aufgeteilten und etwa sieben Monate jährlich umfassenden Vorlesungszeit wohnte sie in Istanbul.

In der übrigen Zeit kehrte sie an den Wohnort ihrer Eltern in H zurück und wohnte zunächst im elterlichen Haushalt, ab dem 01.10.2010 nach den vorgelegten Unterlagen dann in einer von ihrem Vater im Elternhaus angemieteten eigenen Wohnung von 52 m2 Größe, für die nach dem vorgelegten Mietvertrag eine Grundmiete von 165,00 EUR, eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 55,00 EUR, Heizkostenabschläge von 45,00 EUR monatlich und Stromabschläge von 30,00 EUR monatlich zu zahlen waren.

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