LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012
L 19 AS 191/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 178/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012 (L 19 AS 191/12) - DRsp Nr. 2012/20614

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 191/12

DRsp Nr. 2012/20614

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für März 2009.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist verheiratet. Er hat zwei Kinder, die am 00.00.1988 geborene Tochter B und die am 00.00.1992 geborene Tochter L. Im März 2009 ist die Tochter L Schülerin gewesen; die Tochter B war Studentin. Im Jahr 2008 bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 EUR mtl. bzw. ab dem 01.01.2009 328,00 EUR mtl ... Seit dem 01.01.2005 übt die Ehefrau des Klägers durchgehend eine geringfügige Beschäftigung als Küchenhilfe gegen ein Bruttoentgelt von 395,00 EUR mtl. aus. Das Entgelt von 395,00 EUR setzt sich aus einem Kleidergeld von 5,00 EUR, einer nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreien Aufwandsentschädigung und einem steuerpflichtigen Aushilfslohn von 236,00 EUR zusammen.