LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012
L 19 AS 1847/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 122/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2012 (L 19 AS 1847/11) - DRsp Nr. 2013/75

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1847/11

DRsp Nr. 2013/75

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begeht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 20.07.2009 bis zum 15.05.2011.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger beantragte am 03.07.2009 Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er werde bis zum 19.07.2009 Arbeitslosengeld I i. H. v. täglich 36,11 Euro beziehen. Zu seinem Vermögen gab der Kläger - unter Vorlagen von Kopien des Sparbuches und der Kontenauszüge - an, er verfüge über ein Girokonto mit einem Guthaben von 590,34 Euro zum 21.07.2009 und ein Sparbuch mit einem Guthaben von 211,15 Euro zum 21.07.2009.

Des Weiteren sei er Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz.

Hierzu legte der Kläger Unterlagen und Angaben seines Versicherers vor, aus denen sich ergibt, dass er eine am 01.10.1978 beginnende kombinierte Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz mit einem vereinbarten Ablaufdatum zum 30.09.2023 abgeschlossen hat, die keinem Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), unterliegt.