LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2010
L 8 R 203/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 (3,33) R 154/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2010 (L 8 R 203/09) - DRsp Nr. 2011/20199

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen L 8 R 203/09

DRsp Nr. 2011/20199

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.915,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind noch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (KV/PV) von Januar 2000 bis September 2004 für die Beigeladene zu 1) in Höhe von 26.915,57 EUR streitig.

Die Beigeladene zu 1) war nach der Geburt eines Sohnes im Juni 1989 ab 8.3.1990 bei der Klägerin beschäftigt. Sie hält keinen Gesellschaftsanteil der Klägerin. In der Zeit vom 8.3.1990 bis 31.1.1992 wurden Pflichtbeiträge unter anderem zur KV an die Beigeladene zu 2) abgeführt. Seit 1.2.1992 ist die Klägerin privat krankenversichert. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden in der Folgezeit über die AOK entrichtet. Im Prüfzeitraum erzielte die Beigeladene zu 1) folgende Jahresarbeitsentgelte (JAE): 2000 66.636 DM, 2001 68.404 DM, 2002 34.071 EUR, 2003 36.116 EUR, 2004 (bis September) 30.106 EUR.