LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2013
L 9 SO 630/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 106/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2013 (L 9 SO 630/11) - DRsp Nr. 2013/19754

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 630/11

DRsp Nr. 2013/19754

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.11.2011 wird mit folgender Klarstellung des Tenors zurückgewiesen:

1.

Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Bewilligung des Regelsatzes für die Monate Juli bis November 2009 teilweise aufgehoben hat.

2.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.2009 und der Bewilligung für Januar und Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2010 einen ungekürzten Regelsatz in Höhe von 359,00 Euro monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Aufhebung des Regelsatzes in Höhe von 2,10 Euro monatlich in Höhe des Beitragszuschlages zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie über die entsprechend gekürzte Weiterzahlung.