Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Berufungsvefahren jetzt nur noch, ob beim Kläger im Bereich der Schultern eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt. Diese erfasst Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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