LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2012
L 18 KN 233/10
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 51/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2012 (L 18 KN 233/10) - DRsp Nr. 2012/15193

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 233/10

DRsp Nr. 2012/15193

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 14.249,92 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die nachträgliche Auszahlung von Rente aus abgetretenem Recht.

Der im Juni 1941 geborene, bei der Beklagten versicherte Beigeladene (im Folgenden zunächst: Versicherter) ist verheiratet und hat eine 1995 geborene Tochter. Ab 1987 bezog er von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte hob die Bewilligung dieser Rente ab dem 1.1.1998 auf. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Versicherte - vertreten durch den Kläger und den damals mit ihm in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeitenden Rechtsanwalt S - mit Klageschrift vom 26.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Aktenzeichen (Az) S 4 KN 304/00).