Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2010 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch im Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin betreibt als juristische Person des Privatrechts drei Krankenhäuser im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Bei einem dieser Krankenhäuser handelt es sich um das bis zum 01.01.2012 in der Rechtsform einer Stiftung des privaten Rechts betriebene St. K Hospital (im Folgenden: das Krankenhaus). Die Beklagte ist eine kreisangehörige Gemeinde, die im Rahmen der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt.
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