Auf die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 sowie der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2008 geändert. Der Beigeladene wird verurteilt, den Klägern zu 1 bis 4 für den Monat August 2007 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Anrechnung der den Klägern für diesen Monat von der Beklagten bereits gewährten Leistungen zu gewähren. Die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 wird im Übrigen zurückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch, ob die Kläger im Monat August 2007 anstelle so genannter Grundleistungen nach §
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