Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.01.2005 bis 04.10.2010.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin ist alleinstehend. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen Hautleiden, Lungenfunktionsbeeinträchtigung, Bronchitis, Allergie bei ihr anerkannt. Zu ihrer Berufsbiographie machte die Klägerin folgende Angaben:
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