LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2010
L 13 EG 41/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 59/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2010 (L 13 EG 41/09) - DRsp Nr. 2011/4096

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen L 13 EG 41/09

DRsp Nr. 2011/4096

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des richtigen Bemessungszeitraums für das Elterngeld beim Nebeneinander von Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit.

Die Klägerin ist Mutter der am 00.00.2007 geborenen Tochter M.

Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin und stand seit 2003 als Beamtin bis zur Geburt ihrer Tochter (und erneut nach der Elternzeit) im Dienstverhältnis zuletzt bei der Bundesanstalt für Arzneimittel und Medizinprodukte. Neben dieser Beamtentätigkeit übte die Klägerin durchgehend eine Nebentätigkeit als Praxisvertretung im Umfang von 10 h monatlich aus.