LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2013
L 16 AL 302/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 780/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2013 (L 16 AL 302/12) - DRsp Nr. 2013/23122

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 16 AL 302/12

DRsp Nr. 2013/23122

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.

Der am 00.00.1993 geborene Kläger begann nach Beendigung seiner Schulzeit mit der Fachoberschulreife ab August 2010 eine Ausbildung als Koch in einem Hotel am O.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2010 ab. Dem Kläger stünden die für seinen Lebensunterhalt und eine Berufsausbildung erforderlichen Mittel nach den Berechnungen der Beklagten anderweitig zur Verfügung. Insbesondere könne der Kläger keine zusätzlichen Freibeträge nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) verlangen. Nach der Stellungnahme der zuständigen Arbeitsvermittlerin hätte der Kläger jederzeit wohnortnah als Koch vermittelt werden können, da dort zahlreiche Ausbildungsstellen vorhanden gewesen seien. Die Notwendigkeit einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, die für die Anerkennung der strittigen Freibeträge erforderlich sei, bestehe daher nicht.