LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2011
L 20 AY 43/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 5/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2011 (L 20 AY 43/08) - DRsp Nr. 2011/19433

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 43/08

DRsp Nr. 2011/19433

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.6.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die am 00.00.1932 geborene, seit 1993 verwitwete Klägerin lebt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie stammt nach ihren Angaben aus Bosnien-Herzegovina und besitzt sowohl einen bosnisch-herzegovinischen als auch einen kroatischen Pass. Ein Asylverfahren wurde nicht durchgeführt. Seit März 2005 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).