Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.6.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht die Höhe von Leistungen nach §
Die am 00.00.1932 geborene, seit 1993 verwitwete Klägerin lebt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie stammt nach ihren Angaben aus Bosnien-Herzegovina und besitzt sowohl einen bosnisch-herzegovinischen als auch einen kroatischen Pass. Ein Asylverfahren wurde nicht durchgeführt. Seit März 2005 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel nach §
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