LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2010
L 5 KR 105/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 (44) KR 308/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2010 (L 5 KR 105/09) - DRsp Nr. 2010/16913

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 105/09

DRsp Nr. 2010/16913

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung für in der Zeit vom 01.07.2005 bis 11.09.2005 geleistete häusliche Krankenpflege i.H.v. 639,48 Euro in Anspruch.

Die 1919 geborene (zwischenzeitlich verstorbene) und bei der Beklagten gegen Krankheit Versicherte V. litt unter einem Zustand nach Embolie am linken Arm, einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom, einer cerebralen Durchblutungsstörung, einer koronaren Herzkrankheit sowie unter Vergesslichkeit. Am 23.06.2005 verordneten die Vertragsärzte Dres. I/S der V., die bereits in den Vorquartalen Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Beklagten in Anspruch genommen hatte, häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 in Form von Medikamentenabgabe (Verabreichen - einmal täglich/siebenmal wöchentlich).