LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.07.2013
L 14 R 1015/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 119/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.07.2013 (L 14 R 1015/12) - DRsp Nr. 2013/23120

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2013 - Aktenzeichen L 14 R 1015/12

DRsp Nr. 2013/23120

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.09.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 00.00.1955 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Er hat keinen Beruf erlernt, war vom 03.01.1978 bis 31.01.2011 als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 10.08.2009 bis 12.12.2010 Krankengeld sowie vom 13.01.2011 bis 01.07.2012 Arbeitslosengeld. Seit dem 02.07.2012 erhält der Kläger (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Wegen der Folgen eines 1980 erlittenen Arbeitsunfalls (verbliebene Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks nach Oberarmkopffraktur links) bezieht er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. Der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz beträgt 50. Der alleinstehende Kläger verfügt über einen eigenen Pkw (BMW 318 i; Bau- und Anschaffungsjahr: 2007).

Am 27.05.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er in der Anlage zum Rentenantrag an, er halte sich seit 29.06.2009 wegen Durchblutungsstörungen mit Dauerschmerzen in beiden Beinen für erwerbsgemindert.