Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.09.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Er hat keinen Beruf erlernt, war vom 03.01.1978 bis 31.01.2011 als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 10.08.2009 bis 12.12.2010 Krankengeld sowie vom 13.01.2011 bis 01.07.2012 Arbeitslosengeld. Seit dem 02.07.2012 erhält der Kläger (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Wegen der Folgen eines 1980 erlittenen Arbeitsunfalls (verbliebene Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks nach Oberarmkopffraktur links) bezieht er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. Der Grad der Behinderung nach dem
Am 27.05.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er in der Anlage zum Rentenantrag an, er halte sich seit 29.06.2009 wegen Durchblutungsstörungen mit Dauerschmerzen in beiden Beinen für erwerbsgemindert.
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