LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013
L 8 LW 15/12
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 7/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013 (L 8 LW 15/12) - DRsp Nr. 2013/25361

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 8 LW 15/12

DRsp Nr. 2013/25361

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).

Der am 00.00.1939 geborene Kläger unterlag im Zeitraum vom 1.7.1965 bis zum 30.6.2004 als Landwirt der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Nach Vollendung des 65. Lebensjahres betrieb er als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein landwirtschaftliches Unternehmen weiter. Mit Ablauf des 31.1.2005 übertrug er seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und schied aus dem Unternehmen aus. Mit Bescheid vom 22.7.2005 bewilligte ihm die Beklagte Regelaltersrente für die Zeit ab 1.4.2005. Mit Bescheid vom 14.3.2006 wurde der Rentenbeginn auf den 1.2.2005 vorverlegt.