LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013
L 12 BK 5/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BK 28/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2013 (L 12 BK 5/12) - DRsp Nr. 2013/19359

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 12 BK 5/12

DRsp Nr. 2013/19359

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschlag vom 01.04.2010 bis 30.06.2011.

Der Kläger ist am 00.00.1957 geboren und verheiratet. Er bezieht für seine drei Kinder T, geboren am 00.00.2000, L, geboren am 00.00.2001 und T1, geboren am 00.00.2003, Kindergeld in gesetzlicher Höhe.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung der von dem Kläger, seiner Ehefrau und den Kinder bewohnten Mietwohnung beliefen sich bis 31.10.2010 auf monatlich auf 575 EUR Grundmiete, 115 EUR Nebenkostenvorauszahlung sowie 134 EUR Heizkostenvorauszahlung. Aufgrund einer Abrechnung der S vom 22.10.2010 erhöhte sich der Heizkostenabschlag ab 01.11.2010 auf 199 EUR monatlich. Ab 01.01.2011 belief sich die monatliche Grundmiete auf 590 EUR zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung i.H.v.115 EUR sowie eine Heizkostenvorauszahlung i.H.v.199 EUR. Die zu zahlende Miete belief sich somit vom 01.04. bis 31.10.2010 auf 824 EUR, vom 01.11. bis 31.12.2010 auf 889 EUR und ab 01.01.2011 auf 904 EUR. Mit Schreiben vom 22.10.2010 machte die Firma S für die Zeit vom 05.10.2009 bis 08.10.2010 eine Nachzahlung für Strom und Heizung i.H.v. 545,87 Euro geltend.