LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2012
L 18 (2) KN 230/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 58/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2012 (L 18 (2) KN 230/09) - DRsp Nr. 2012/19996

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 18 (2) KN 230/09

DRsp Nr. 2012/19996

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 3.9.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente.

Der 1943 in D geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Ingenieur für angewandte Physik und verbrachte sein Erwerbsleben zunächst in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er zuletzt bis zum 15.2.1978 sowie erneut vom 1.4.-31.12.1980 und vom 1.1.-27.2.1982 versicherungspflichtig beschäftigt war. Ab dem 16.2.1978 befand er sich wiederholt in Haft, aus der er am 16.9.1982 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) entlassen wurde, wo er seither lebt. Der Kläger ist Inhaber des Ausweises C für Vertriebene und Flüchtlinge. Die Zeit vom 16.2.1978 bis zum 16.9.1982 ist als Verfolgungszeit nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG anerkannt (Bescheinigung des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung Mecklenburg-Vorpommern vom 5.11.1999). In der Bescheinigung wird bestätigt, dass der Kläger im angegebenen Zeitraum ohne die Verfolgung als Kernphysiker beschäftigt gewesen wäre.