Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung nach Maßgabe der Regelungen abzuschließen, wie sie mit der S Gesundheitsservice GmbH getroffen wurden.
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