LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2010
L 19 AS 10/09
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 142/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2010 (L 19 AS 10/09) - DRsp Nr. 2010/8586

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 10/09

DRsp Nr. 2010/8586

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme einer Stromkostennachforderung seines Energieversorgers in Höhe von 60,53 EUR.

Der Kläger bezieht langjährig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Mit Schreiben vom 03.04.2007 übersandte der Kläger der Beklagten die Jahresabrechnung seines Energieversorgers vom 28.03.2007 über eine Nachforderung in Höhe von 60,53 EUR für die Zeit vom 02.03.2006 - 02.03.2007.

Mit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.06.2007 zurück mit der Begründung, die Aufwendungen für Haushaltsstrom seien von den Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst.

Die am 05.07.2007 hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13.01.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.