Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung hat.
Der Kläger sowie die in seinem Haushalt lebende Familienangehörigen (Ehefrau O, geboren am 00.00.1977, Sohn I, geboren am 00.00.2000) bezogen zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Stadt N. Ende Oktober 2006 wandte sich die Ehefrau des Klägers schriftlich an die Stadt N und teilte mit, sie beabsichtige, eine Ausbildung als Netzwerkadministratorin zu absolvieren. Dies sei nur in einem Ausbildungszentrum in E möglich. Dem Schreiben fügte die Ehefrau des Klägers eine Sachstandsmitteilung der proArbeit GmbH bei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|