Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen Berichtigungen ihrer Honorarabrechnungen für die Quartale III/2006 und IV/2006.
Der Klägerin, einer Gemeinschaftspraxis, gehörten in den streitbefangenen Quartalen drei Fachärztinnen für Anästhesiologie an, die in E niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren.
Mit Honorarbescheiden vom 30.01.2007 (für III/2006) und vom 25.04.2007 (für IV/2006) lehnte die Beklagte eine Anerkennung der nach der Nr. 05310 des Einheitlichen Bemessungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) abgerechneten Leistungen ab. Die Leistungsziffer lautet:
05310 Präanästhesiologische Untersuchung bei einer ambulanten oder belegärztlichen Operation des Abschnitts 31.2
Obligater Leistungsinhalt
- Überprüfung der Narkosefähigkeit des Patienten,
- Aufklärungsgespräch mit Dokumentation,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Auswertung ggf. vorhandener Befunde,
- In mehreren Sitzungen,
einmal im Behandlungsfall - 480 Punkte
Für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 05310 sind die Bestimmungen des Abschnitts 31.2 zu beachten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|